(
Alog. pupillu „Besitzer“,
log. pobiḍḍa „Hausfrau“,
„Mutter“,
pobiḍḍu „Hausherr“ Salvioni, RIL., 42, 845,
Wagner, SSW., 34 ist begrifflich schwierig. Wenn von
log. pobiḍḍu auszugehen ist, so könnte man an den Pächter denken, der im Verhältnis zum Besitzer der Untergebene, Unselbständige, Bevormundete ist, im Verhältnis zum Arbeiter der Herr, doch müßten wohl ganz besondere rechtliche Verhältnisse diese Erklärung sachlich stützen. Geht man von
log. pobiḍḍa aus, so wäre das Wort zunächst als Koseform für die weiblichen Angehörigen der Familie zu betrachten.)